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RechPensV

§ 17Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensionsfonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gehaltenen Vermögen entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt.
(2) Eine nach den auf Grund des § 240 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist im Posten "Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" auszuweisen, soweit nach den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des besagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstellung mindestens entspricht. Der Betrag der zu bildenden Deckungsrückstellung ist im Anhang anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024600003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 2 PFAV(zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare

    „… 6.1 enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV). Nr. 2: Formular F.810.01 1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicher …“