RechPensV
§ 17Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 70 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024600003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85d5b0f47cdcc453fb69cc6a07f972d3bd6ed51ae332b05d0ced699fb5a1414f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 2 PFAV(zu § 12 Absatz 2 und 3) Anwendung der Formulare
„… 6.1 enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV). Nr. 2: Formular F.810.01 1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicher …“