RechKredV
§ 38Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
- 2.
- entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,
- 4.
- einer Vorschrift des § 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,
- 6.
- entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,
- 7.
- einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
- 8.
- einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
- 9.
- einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1998 I 3658;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 6 G v. 7.8.2021 I 3311
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002030992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f4263a55d6a7f41d86417ed2f5f20fd3c4d7faf264f6c11f43f3935b9cfca44
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 340n HGBBußgeldvorschriften
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kredit …“