Zum Gesetzesinhalt

RechKredV

§ 18Beteiligungen (Nr. 7)

Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute

Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und genossenschaftliche Zentralbanken haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1998 I 3658;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 6 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002030992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f4263a55d6a7f41d86417ed2f5f20fd3c4d7faf264f6c11f43f3935b9cfca44

XML-Quelle beim Herausgeber