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RebPflV 1986

§ 7Rebenbestandsprüfung

Rebenpflanzgutverordnung

(1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanzguterzeugung mindestens einmal durch Bestandsbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei
1.
Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Edelreisern in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn der Weinlese,
2.
Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungsfähiger Unterlagsreben oder von Blindholz in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn des Laubfalls,
3.
Topfreben und Kartonagereben nach beendeter Abhärtung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli.
(2) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestandsprüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheinigungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Herstellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zugehören.
(3) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Rebenbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002040986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c66a0a398199e5c9db9165a890c019d8f7d453269455da508f3467b0392a6128

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