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RebPflV 1986

Anlage 4(zu § 17 Absatz 2, § 17a, § 19 Absatz 4) Angaben auf dem Etikett

Rebenpflanzgutverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1986, 213;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1
Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut
1.1
"EU-Norm"
1.2
Erzeugerland
1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4
Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
1.5
"Vitis L."
1.6
Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)
1.7
Kategorie
1.8
Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)
1.9
Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)
1.10
Inhalt (Stückzahl)
1.11
Länge – nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben
1.12
Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)
2
Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
2.1
Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12
2.2
"Vorstufenpflanzgut"
3
Kleine Mengen
3.1
Mehr als ein Stück
3.1.1
Angaben nach Nummer 1
3.2
Nur ein Stück
3.2.1
Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8.
4.
Kennzeichnung mit einem Pflanzenpass
Die Kennzeichnung erfolgt bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertem Pflanzgut und Standardpflanzgut sowie bei Pflanzgut von Zierreben und Tafeltrauben mit einem nach den in § 17a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 24.11.2020 I 2540

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002040986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c66a0a398199e5c9db9165a890c019d8f7d453269455da508f3467b0392a6128

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