Zum Gesetzesinhalt

RDGEG

§ 4Vergütung

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4fdcea021f41a27be4f0a72bd26df8505e8ace876d5b351126edab1053695e3f

XML-Quelle beim Herausgeber