RDG
§ 8Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
- 1.
- gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
- 2.
- Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
- 3.
- nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
- 4.
- Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände,
- 5.
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284010007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a003656adbffc637fa676e4f2b5d29b1c232426f2760c37ced687eb5046ccb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 305 InsOEröffnungsantrag des Schuldners
„… und Zusammenschlüsse, 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, 5. Verbände der freien Woh …“
- § 5 SGB 12Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
„… tlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, 5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände z …“
- § 75 SGB 8Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
„… des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behinde …“