Zum Gesetzesinhalt

RDG

§ 3Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
1.
durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
2.
durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284010007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a003656adbffc637fa676e4f2b5d29b1c232426f2760c37ced687eb5046ccb

XML-Quelle beim Herausgeber