RDG
§ 20Bußgeldvorschriften
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
- 1.
- entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
- 5.
- entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.
- 1.
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 3.
- entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284010007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a003656adbffc637fa676e4f2b5d29b1c232426f2760c37ced687eb5046ccb