RDG
§ 17Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
- 1.
- bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
- 2.
- bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
- 3.
- bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
- 4.
- bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
- 5.
- bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
- 6.
- bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284010007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a003656adbffc637fa676e4f2b5d29b1c232426f2760c37ced687eb5046ccb