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RDG

§ 17Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

(1) Das Bundesamt für Justiz hat die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen:
1.
bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die Registrierung,
2.
bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
3.
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit ihrer Beendigung,
4.
bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft der Entscheidung,
5.
bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung,
6.
bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Registrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der Untersagung nach § 15 Absatz 6 mit Bestandskraft der Untersagung.
Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR284010007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 53a003656adbffc637fa676e4f2b5d29b1c232426f2760c37ced687eb5046ccb

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