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RdFunkAuslG

Art 6 Inkrafttreten

Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk

(1) Die Artikel 1 bis 5 treten bis auf Artikel 1 §§ 44 bis 57 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 44 bis 57 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR309409997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7294c1f3f427b588a5f198718c489a0b66e5020599bfe57edd1921d512a14209

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