RdFunkAuslG
Art 6 Inkrafttreten
Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR309409997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7294c1f3f427b588a5f198718c489a0b66e5020599bfe57edd1921d512a14209