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RDeckInfV

§ 9

Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
1.
zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,
2.
Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und
3.
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
zu reinigen und zu desinfizieren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3512;

Stand: geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2014 I 388

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013070975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb3148fcae61b8307112f90a8eb800754035a9ac0e533c8ba7dcaa09170ed434

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