RDeckInfV
§ 9
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder
- 1.
- zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,
- 2.
- Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und
- 3.
- Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3512;
Stand: geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2014 I 388
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013070975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb3148fcae61b8307112f90a8eb800754035a9ac0e533c8ba7dcaa09170ed434