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RBSFV 2026

Allgemeine Hinweise

Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Die V wurde als Artikel. 1 der V v. 17.10.2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.1.2026 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F30B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a8c82e7a5a6f02b3397be867681e855e96aa3643a1e7ee9532497897747d28

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