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§ 1Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz

Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn
1.
für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder
2.
Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Übermittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbesondere technische Formate und Parameter, von elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR358200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61370a393f5c254ea9fdcbc8e26723a0382d3e98590971dca09942bd8a711ee8

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