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RAZEignPrV

§ 13Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2017 I 1121

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028810990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0bac374bb7f71bcd46f214af71b38ce69e23e41a787530c24de9e84f62ed249

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