RAVPV
§ 26Datensicherheit
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
- 1.
- ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist,
- 2.
- die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer unbefugten Person bekannt geworden ist,
- 3.
- ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder
- 4.
- sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84e4caba6bf3d8d23c24b5cef9de2d78a68b9fbfcb4450b8707cb1ea45ca6c