RAVPV
§ 1Gegenstand des Verzeichnisses
Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer
- 1.
- von ihr aufgenommene niedergelassene europäische Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland;
- 2.
- von ihr aufgenommene Rechtsanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten nach § 206 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
- 3.
- von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
- 4.
- dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist.
- 1.
- nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind oder
- 2.
- als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 15.7.2022 I 1146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c84e4caba6bf3d8d23c24b5cef9de2d78a68b9fbfcb4450b8707cb1ea45ca6c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 206 BRAOAusländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
„… Rechtsanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten nach § 206 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung; 3. von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Absatz 1 Satz 1 der Bu …“
- § 207a BRAOAusländische Berufsausübungsgesellschaften
„… ordnung zugelassen sind oder 2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind.“
- § 209 BRAOKammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
„… sordnung; 3. von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung; 4. dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofer …“
- § 59f BRAOZulassung
„… chtsanwaltskammern zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in ihrem Bezirk 1. nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind oder 2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a der Bundesrechtsanwa …“