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5. RAV

§ 3Pflegegeld

Fünfte Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1993 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 318 Deutsche Mark und 1.273 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019980992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b2659e1d754853218b4a625a1ec3a5d4d2ee9f3bb456022d15a4ec5d804471d

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