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3. RAV

§ 7Pflegegeld

Dritte Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 1151 Reichsversicherungsordnung beträgt vom 1. Januar 1992 an zwischen 266 Deutsche Mark und 1.064 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023440991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd1f6ced1da4a0bc471a84cca80be58e35d2e6e1a426e4dcd4332cb8eb9d5ee7

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