3. RAV
§ 1Bezugsgröße der Sozialversicherung
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023440991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd1f6ced1da4a0bc471a84cca80be58e35d2e6e1a426e4dcd4332cb8eb9d5ee7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt ab 1. Januar 1992 25.200 DM jährlich und 2.100 DM monatlich.“