Zum Gesetzesinhalt

RAV 1998

§ 4Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1998

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1998 an 22,01 Deutsche Mark.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1998 an 18,87 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 128a87984251dcc3e16850df1f859305d61ae6e72bef21146e78c6a78bb4bb28

XML-Quelle beim Herausgeber