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RAV 1995

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1995 und zur zehnten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1995 an
1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 527 Deutsche Mark und 2.106 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 410 Deutsche Mark und 1.642 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4551ee1132e9fdb0813a6d7c7064b77cd8bfdf35ca73871ef16697579cd6724

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