RAV 1995
§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung
- 1.
- für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 527 Deutsche Mark und 2.106 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 410 Deutsche Mark und 1.642 Deutsche Mark monatlich.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR077200995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4551ee1132e9fdb0813a6d7c7064b77cd8bfdf35ca73871ef16697579cd6724