RAV 1993
§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung
- 1.
- für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 510 Deutsche Mark und 2.038 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 363 Deutsche Mark und 1.453 Deutsche Mark monatlich.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR091700993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81f9c7a97d19f40dddf848d843786c79f1aa82f2ec75627e65824e4fb41e85e2