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RaumAAusbV 2004

§ 10Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1285

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 999c65fd5c5e8664409466ee3435bba32f6ae818038177f52fed20b79ddd1774

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