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7. RAG

§ 10

Siebentes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,061 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlands S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
(2) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,156 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.
(3) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1963 maßgeblichen Betrags berechnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010850964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76a3b985a2ab4be0036813c0516670c386923fdbfe3b0fea59c8fcb7c54c6429

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