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7. RAG

§ 1

Siebentes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1964 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1963 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1965 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1964 vollendet haben, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010850964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76a3b985a2ab4be0036813c0516670c386923fdbfe3b0fea59c8fcb7c54c6429

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