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6. RAG

§ 4

Sechstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für Gruppen von Versicherten seit dem 1. Juli 1963 die Berechnung der Geldleistungen nach den §§ 570 bis 578 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, sind die Geldleistungen für diese Gruppen aber bisher nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet worden, so sind diese Geldleistungen auf Grund des nach den §§ 570 bis 578 der Reichsversicherungsordnung zu berechnenden Jahresarbeitsverdienstes für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an umzustellen. Dabei ist der Tarif- oder sonst ortsübliche Lohn eines gleichartigen Arbeitnehmers am 1. Januar 1962 zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010089963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3be8cb9e5fc584951a84bb97df6449129f3f3de960c0cfd52187a1de8ad44985

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