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5. RAG

§ 1

Fünftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962

(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1961 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1963 an nach Maßgabe der §§ 2ff. angepaßt.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1962 vollendet haben.
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007640962

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 193b1c322ea986bf288babf2d7c3ccd3fb38589ca567b2489b88a5a458d6f413

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