(1) Renten, die nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht. In den Fällen des Artikels 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die
a)
nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden oder
b)
nach Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind, wenn auf sie die §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes Anwendung gefunden haben.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 2 Kursivdruck: §§ 1253 bis 1256 RVO aufgeh. durch Art. 6 Nr. 24 G v. 18.12.1989 I 2261 mWv 1.1.1992 § 2 Kursivdruck: § 1282 Abs. 2 RVO aufgeh. durch Art. 2 Nr. 27, § 59 Abs. 2 AVG aufgeh. durch Art. 3 Nr. 3 u. § 79 Abs. 2 RKG aufgeh. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 1.12.1981 I 1205 mWv 5.12.1981
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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