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21. RAG

§ 3Inkrafttreten

Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

Es treten in Kraft: ...
die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 17 G v. 1.12.1981 I 1205

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010899978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b8e6595ade500ee7c92a481fd28fc6b0b8352a54e14b467a74fe30de91645ac3

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