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20. RAG

§ 13Änderung des Rentenreformgesetzes

Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird aufgehoben; die "Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger" wird aufgelöst.
2.
Die bei der Stiftung nach Artikel 3 § 6 des Rentenreformgesetzes gestellten Anträge gelten als erledigt. Der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank führt die sich aus der Aufhebung der Stiftung ergebenden Maßnahmen als Abwickler ehrenamtlich durch; insoweit unterliegt er der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
3.
Der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank hat insbesondere den Antragstellern unverzüglich die Aufhebung der Stiftung und die Erledigung ihrer Anträge mitzuteilen. Dabei sind die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß sie eingereichte Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung zurückverlangen können. Im übrigen hat der Vorstand der Deutschen Ausgleichsbank alle die Stiftung betreffenden Vorgänge sechs Jahre lang seit der Aufhebung der Stiftung aufzubewahren.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 9.10.1985 I 2559
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 92 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010409977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ec77c488e57aad51e89ca4c2aa6da6376fba9dee00273c50a0406a6fd9683d2

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