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20. RAG

§ 1

Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Ist dem Leistungsbezieher vor dem 1. Juli 1977 eine medizinische oder berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation bewilligt worden, so wird Übergangsgeld nach den am 30. Juni 1977 geltenden Vorschriften gewährt.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat Versicherten, denen er vor dem 1. Juli 1978 berufsfördernde Maßnahmen bewilligt hat, diese bis zu ihrer Beendigung weiterzugewähren.
(3) Die nach Absatz 2 dem Träger der Rentenversicherung ab 1. Juli 1978 entstehenden Aufwendungen für Versicherte, die im Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungszeit von weniger als 180 Kalendermonaten zurückgelegt haben, werden mit Ausnahme der Verwaltungskosten von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet. Der Erstattungsbetrag für Aufwendungen im Jahre 1978 wird am 1. Januar 1979 fällig.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 9.10.1985 I 2559
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 92 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010409977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ec77c488e57aad51e89ca4c2aa6da6376fba9dee00273c50a0406a6fd9683d2

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