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RAG 1987

§ 3Sonstige Renten

Rentenanpassungsgesetz 1987

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1987 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,8 vom Hundert erhöht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.4.1987 I 1157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125910986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eaa45341e65b22d2e434c23717e37992383d04fa4480582788a916e821e36372

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