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RAG 1985

§ 2Formelrenten

Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985)

(1) Renten, die
1.
nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
2.
nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
3.
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109130985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0136c2b997817b453a151a01e91eef19685a530da3f6ffece6bb4905d379596a

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