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19. RAG

§ 30

Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1660) gilt für Personen, deren Anspruch auf Ausgleichsleistung erst durch dieses Gesetz begründet worden ist, mit der Maßgabe, daß bei Antragstellung bis zum 30. September 1976 die Ausgleichsleistung für Zeiträume ab 1. Juli 1973, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, festzustellen und auszuzahlen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 91 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013730976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76ee8778b74827aff5c78297f4f7769d916eedcdb5a10a9bec57b2851e13448c

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