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19. RAG

§ 29

Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

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Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 91 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013730976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 76ee8778b74827aff5c78297f4f7769d916eedcdb5a10a9bec57b2851e13448c

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