(1) Renten, die nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1976 und der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet worden ist.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 91 G v. 8.12.2010 I 1864
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