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16. RAG

§ 10

Sechzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,094 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der für Januar 1974 zu zahlende Betrag mit 1,094 zu vervielfältigen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005259973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a00abd5b3c56d51ae9b1c63e859b321bd91e04faeebec87636564d8a7b547f0

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