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15. RAG

§ 14

Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1973 an zusteht, zu geben.
(2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1973 zulässig.
(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019920972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a1b93137bf0c27d1138a9b3355af46d3c5914acdc0d1373661755255beb1974

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