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15. RAG

Allgemeine Hinweise

Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057

(+++ Textnachweis ab: 19.10.1972 +++)

Das G wurde als Artikel 5 G 826-26 v. 16.10.1972 I 1965 (RRG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 § 8 Abs. 1 dieses G am 1.1.1973 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019920972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a1b93137bf0c27d1138a9b3355af46d3c5914acdc0d1373661755255beb1974

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