(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1968 und 1969 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1968 oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 angepaßt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2 des Zwölften Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.
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