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1. RAG

§ 8

Erstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung anzuwenden, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften im Saarland gelten.
(2) Rentenzahlbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ist im Saarland der Rentenbetrag in Deutsche Mark, der der Umrechnung in Französische Franken zugrunde liegt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009560958

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d174b413db4dfebbba75ccbad92d6204c5eff2ec6c39feee6ca8000025e91a0

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