(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die auf Versicherungsfällen des Jahres 1957 beruhen und nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung oder §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten mit einem Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1 Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag nicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten finden Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 4 Kursivdruck: §§ 1253 bis 1256 RVO aufgeh. durch Art. 6 Nr. 24 G v. 18.12.1989 I 2261 mWv 1.1.1992 § 4 Kursivdruck: § 1282 Abs. 2 RVO, § 59 Abs. 2 AVG aufgeh. durch Art. 2 Nr. 27 u. Art. 3 Nr. 3 G v. 1.12.1981 I 1205 mWv 5.12.1981
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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