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PVAufhAnO

§ 3

Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger

Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Bis zum 31. Dezember 1990 ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Zu Lebensversicherungen sowie zu Rentenversicherungen besteht kein Kündigungsrecht des Versicherers.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR212690990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 39ea5200338759bea83b100318093fa7081af51ab8f8cd0db086f7652d85b066

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