PublG
§ 9Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011890969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06ccd5cb08808d442bac5fae925430586319c9d03a29c29e681d22278797d948
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 325 HGBOffenlegung
„… 1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluß und die sonst in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, sofern sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6 sowi …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
„… sowie – von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG: a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden .......... b) für Unterlagen, die …“