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PublG

§ 15Offenlegung des Konzernabschlusses

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen

(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben für dieses den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des § 325 Absatz 3 bis 6 sowie des § 327a des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011890969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06ccd5cb08808d442bac5fae925430586319c9d03a29c29e681d22278797d948

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 327a HGBErleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

    „… lagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des § 325 Absatz 3 bis 6 sowie des § 327a des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. (2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlu …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage JVKostG(zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis

    „… zernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG: a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden .......... b) für Unterlagen, die …“