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PUAG

§ 27Grundlose Zeugnisverweigerung

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen.
(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2024 I Nr. 440

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114210001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ca7e4471a6966895ffa1bd31419a7945a231f104ac1a4e9154de99b8cc306b5

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 70 StPOFolgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

    „… der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus. (3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.“