Zum Gesetzesinhalt

PTStiftG

§ 2Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

(1) Zweck der Stiftung ist die Erschließung, Sammlung und Darstellung der gesamten Entwicklung der Nachrichtenübermittlung und des damit im Zusammenhang stehenden Bank-, Güter- und Personenverkehrs im Post- und Fernmeldewesen.
(2) Dazu gehört insbesondere die Aufgabe,
1.
die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit zu erschließen,
2.
einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu erhalten,
3.
die Auswertung der Sammlung für die Interessen der Allgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu gewährleisten,
4.
die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen zu pflegen sowie
5.
mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung national und international zusammenzuarbeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 30.3.2021 I 402

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de9331b484afe18ce78a05aa984b67608f34c69c2ef56b9902d572d54f9fc5da

XML-Quelle beim Herausgeber