PTStiftG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation
- 1.
- die ihr übertragenen Sammlungsgegenstände zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen und der Öffentlichkeit zu erschließen,
- 2.
- einen sinnvollen Zusammenhang dieser Sammlung zu erhalten,
- 3.
- die Auswertung der Sammlung für die Interessen der Allgemeinheit in Bildung und Wissenschaft sowie im Gesamtzusammenhang der Wirtschaftsgeschichte zu gewährleisten,
- 4.
- die Zusammenarbeit mit postgeschichtlich tätigen Vereinigungen zu pflegen sowie
- 5.
- mit Museen und Stiftungen gleicher Zielrichtung national und international zusammenzuarbeiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 30.3.2021 I 402
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR238200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de9331b484afe18ce78a05aa984b67608f34c69c2ef56b9902d572d54f9fc5da