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PTNeuOG

§ 3

Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation

Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 29 G v. 17.12.1997 I 3108

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232509994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 920c0d06e51278df83675bf55fdfdae9845a6ecee0ea063961a350f8f99f48d1

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