Zum Gesetzesinhalt

PsychThG/SGB5uaÄndG

Art 10Überleitungsvorschrift

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Die Rechtsstellung der bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1998 gestellt haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 19.12.1998 I 3853

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131100998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30cc1522873d851bacb6a72601b364438514fb3c8fb04ddea16488771b09df54

XML-Quelle beim Herausgeber